AGB

Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisegast,
bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln, und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde Lassak Reisen den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Lassak Reisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird Lassak Reisen dem Kunden die Reise-bestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Lassak Reisen vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf  der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Lassak Reisen die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

a) Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 250,00 € p.P. sofort gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von 651 k Abs.3 
BGB fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b) Sie wird spätestens 14 Tage vor Reisetermin fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von 651 k Abs.3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
75,00 € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
c) Reiseunterlagen und Sicherungsschein werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Lassak Reisen bindend. Lassak Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von Lassak Reisen nicht wider Treu und  Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beein-trächtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Lassak Reisen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reise-preis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 2 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Lassak Reisen den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück-zutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Lassak Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Lassak Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.

5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der  Zugang der Rücktrittserklärung bei Lassak Reisen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Lassak Reisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Lassak Reisen kann diesen Ersatzanspruch wie folgt nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:
- bis 30.Tag vor Reiseantritt  10%, höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
- ab 29.Tag bis 20.Tag vor Reiseantritt 25%
- ab 19.Tag bis  8.Tag vor Reiseantritt 50%
- ab 7.Tag vor Reiseantritt 70%
- bei Nichtantritt der Reise 100%

Rücktrittsgebühren bei Tagesfahrten
- bis 15 Tage vor Reisebeginn 50%
- ab  14 Tage vor Reisebeginn 100%

5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reise-termins und des Reisezieles vorgenommen, kann Lassak Reisen eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € erheben!   
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Lassak Reisen kann dem Eintritt des Dritten wider-
sprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Lassak Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann Lassak Reisen vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Lassak Reisen bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Lassak Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Lassak Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Lassak Reisen, so behält sie den   
Anspruch auf den Reisepreis; sie muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen. In jedem Fall ist Lassak Reisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.  
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Lassak Reisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Lassak Reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Lassak Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurück-zubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9.Haftung Lassak Reisen

9.1. Lassak Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmann für:
   1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung
   2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers
   3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Lassak Reisen nicht gemäß Ziff.3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
   4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2. Lassak Reisen haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
9.3. Lassak Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.

10.Gewährleistung

A) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Lassak Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Lassak Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
B) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
C) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Lassak Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Lassak Reisen erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder Lassak Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Lassak Reisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Lassak Reisen nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung und Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von Lassak Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist maximal auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2.soweit Lassak Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Lassak Reisen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Lassak Reisen bei Personenschäden bis 76693,78 € je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4090,34 € Liegt der Reisepreis über 1363,45 €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. Lassak Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Aus-   stellungen usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich  als Fremdleistungen gekenn-zeichnet werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Lassak Reisen ist insoweit beschränkt oder ausge-schlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Lassak Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Lassak Reisen die Ansprüche schriftlich zurück-weist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Lassak Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Lassak Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Lassak Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß Lassak Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Lassak Reisen bedingt sind.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann Lassak Reisen nur an deren Sitz verklagen!